Finden Sie es nicht auch bedauerlich, wenn schöne alte Bäume abgesägt werden und an der Schnittstelle reichlich gesundes Holz leuchtet.
Wenn wir genauer hinsehen, sind vor 150 - 200 Jahren auf Landes-, kommunalen und privaten Flächen viele Bäume gepflanzt worden, die wir heute als ehrwürdige Riesen bestaunen. Damals wurden speziell dazu Landschaftsgärtner beauftragt. Es wurden aus rein ästhetischen Gründen Baumgruppen auf Hügeln und entlang der Wege angepflanzt.
Das „Straßen-Begleitgrün“, sprich Alleebäume und Hecken, hatte zudem auch schon in früheren Zeiten sehr praktische Aufgaben. Sehr wahrscheinlich wussten die Straßenmeister, dass die weit reichenden Wurzelwerke die Böschungen halten und Wasser ziehen; dass die Kronen die Reisenden beschatten und mit den begleitenden Feldhecken bessere Reise- und Transportbedingungen bei Wind und Schneefällen herrschen. Damals wurden Schwertransporte oft für den Winter geplant, da die Wege dann gefroren waren.
Die nächsten Generationen pflegten den dekorativen Bestand und ernteten die Nutzwälder. Aber wenn wir genauer hinsehen, merken wir, dass auch unsere Großeltern schon reichlich Bäume heraus schnitten. Die uns übergebenen Alleen (soweit überhaupt noch vorhanden) sind recht lückenhaft.
Die heutige Begeisterung für die „Verkehrs-Sicherungspflicht“ und den „freien Blick über die [ausgeräumte] Landschaft“ scheint mit der Begeisterung für große Autos noch fortwährend zu wachsen. Da in beiden Landkreisen (Bad Doberan und Güstrow) die Baumschutz-Verordnungen außer Kraft gesetzt wurden, entstand eine fatale Lücke in den Köpfen mancher Akteure. Gemeindesatzungen gibt es kaum und die Landesstellen pflanzen oft nur einseitig nach. Ist die Kulturgeschichte in Mecklenburg-Vorpommern bevorzugt eine Sache der Touristen? Einige Verantwortliche scheinen jedenfalls immer noch nicht zu wissen, dass „ein alter Mann stürzt wenn ihm auf die Füße getreten wird“. Baumaßnahmen der letzten Jahre zeugen selten von Verantwortungsgefühl für unser natürliches Erbe.
Auch heute stehen Touristen und engagierte Einwohner noch vor geschwellter Brust oder Paragraphentexten, wenn sie eine Stellungnahme oder wo möglich Einsicht in Akten der Entscheidungsträger wünschen. Der einzige Ausweg scheint dann, die nächst höhere Landesebene schriftlich anzufragen. Aber der Baum ist dann schon weg, auf dem zuvor am Fuß der rote oder grüne Punkt leuchtete.
Es ist ein Fallbeispiel, das manchen von uns berührt. Die vielen anderen Themen, die der Verschlossenheit amtlicher Akten entspringen könnten, betreffen Bürger auf sozialer Ebene, Fragen der (ökologischen?) Wirtschaftförderung im ländlichen Raum oder den umweltgerechten Tourismus, um Beispiele zu nennen.
In Bonn und Berlin wurde zum 5. September 2005 ein bundesweit geltendes, so genanntes „Informations-Freiheitsgesetz“ verabschiedet.
Im § 1 lautet der Grundsatz (1): „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.“
Es basiert auf Empfehlungen der EU, da erhebliche Geldmengen von Seiten der Europäischen Union über den Bund, an die Länder, und damit auch in unsere Landkreise fließen. Es soll der Ehrlichkeit im Umgang mit Europäischen Geldern dienen und den betroffenen Bürgern regional die Möglichkeit eröffnen, übergeordnete Entscheidungen logisch nachvollziehen zu können.
Es ist ein modernes Bürgerrecht, das in den meisten Bundesländern bereits kommunal angepasste Gesetze und Verordnungen entstehen ließ, die der möglichen Akteneinsicht auf kommunaler Eben dienen.
In Brandenburg z.B. gibt es seit geraumer Zeit für Angestellte der Ämter entsprechende Schulungen im Archivrecht und zur Informationsfreiheit. Veröffentlichungen liegen auf den Ämtern aus. Eine höhere Transparenz über die Arbeit der Ämter, z.B. eine ständige Veröffentlichung der Beschlüsse per Internet, könnte nicht nur Zeit und lange Briefe sparen, es könnte auch ein deutlich höheres Verständnis für die Zwänge und Arbeitsfülle der Angestellten erwirken. Bürger könnten sich problemlos informieren, warum bestimmte Entscheidungsprozesse längere Zeit benötigen.
Manch einer wird es nicht glauben, auch bei uns gibt es seit dem 29.7.2006 ein geltendes Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V).
Diesem Gesetz gliedern sich die Ämter der Kreise und weitere Dienstleister ein. Im Anwendungsbereich (§3) steht unter Absatz (1): „Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch, wenn diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften ausführen.“
Unter §10 heißt es dann, dass der Antrag schriftlich zu stellen ist. Und das eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz nutzen kann (§14).
Fühlen Sie sich gut informiert?
Nutzen Sie Ihr Recht, denn Demokratie braucht Öffentlichkeit. Und unsere Vertreter können auch Ihre sein, auf Landesebene, oder als Landrat auf Kreisebene.
Wählen auch Sie mehr Basis- Demokratie.